Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 110 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/110#abs-1 (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/110#abs-2 (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/110#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

§ 109a § 111