Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 110 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 – L 10 R 3611/15
- BSG, 10.07.2012 – B 13 R 17/11 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 14
- BSG, 27.06.2019 – B 5 R 36/17 RHinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwe mit Wohnsitz in Polen seit 1982 - Zuständigkeit des polnischen Versicherungsträgers für die rentenrechtliche Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 zurückgelegten VersicherungszeitenZitiert von 6
- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 44/98 RZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – L 33 R 689/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 – L 16 R 859/16
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2024 – L 22 R 378/18
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 9/19 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - weite Auslegung des Begriffs des Ghettos iS des ZRBG - entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts durch das ZRBG - Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG - LebensalterZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 22 R 371/14Zitiert von 2
41 Entscheidungen zu § 110 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/110#abs-1 (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/110#abs-2 (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/110#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.